Progres.NRW - Programm zur Markteinführung von Produkten zur effizienten Umwandlung und sparsamen Verwendung von Energie
Zielsetzung des Programms
Das Förderprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen soll zur Beschleunigung der Markteinführung neuer Techniken zur Nutzung erneuerbarer Energien sowie zur rationellen Energieverwendung beitragen. Ziel ist es, einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz und zur Reduktion der CO2-Emissionen zu leisten.
Fokus Lärm
Lärmschutzeffekte entstehen u. a. durch die Verwendung besonders energieeffizienter, gedämmter Bauteile.
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind:
- natürliche und juristische Personen
- kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß EU-Definition
- bei Fernwärmeprojekten auch Unternehmen außerhalb der KMU-Definition
- Kommunen als Träger von Schulen, Kindergärten, wissenschaftlichen, sozialen oder karitativen Einrichtungen.
Was wird gefördert?
Gefördert werden dürfen nur Vorhaben in Nordrhein-Westfalen. Bei dem Vorhaben darf es sich nicht um eine Reparatur, Ersatzmaßnahme, Ersatzteilbeschaffung oder um eine gesetzlich vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Maßnahme handeln.
Es werden nur Vorhaben gefördert, mit denen vor Bewilligung noch nicht begonnen worden ist. Öffentlich-rechtliche Genehmigungen, die zur Durchführung des Vorhabens erforderlich sind, müssen vor Erlass des Zuwendungsbescheids vorliegen.
Gefördert werden die Ausgaben für Errichtung, Reaktivierung und Ausbau unter Einsatz folgender, fabrikneuer Anlagen:
-
Anlagen zur Verwertung von Abwärme:
- Wohnungslüftungsgeräte mit Wärmerückgewinnung für eine Wohneinheit,
- Zentrale Wohnungslüftungsgeräte mit Wärmerückgewinnung für mehrere Wohneinheiten,
- Gewerbliche Anlagen zur Verwertung von Abwärme;
- Regeltechnische Einrichtungen computergestützter Mess-, Regel- und Speichersysteme, die zu einer mindestens 15% Verbesserung der Energienutzung beitragen (außer Energieschirme);
- Wärmepumpen mit kombinierter Raumwärme- und Warmwasserversorgung als vorbildliche Muster- und Pilotanlagen im Rahmen einer Einzelfallprüfung;
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Thermische Solaranlagen für die Brauchwassererwärmung:
- in Gebäuden als Multiplikatoranlagen,
- in Passivhäusern, in "3-Liter-Häusern" in Solarsiedlungen, in Gebäuden mit drei und mehr Wohneinheiten und als Verbundanlage für die Versorgung mehrerer Gebäude (auch mit ein oder zwei Wohneinheiten), in Gewerbebetrieben im Sinne der Gewerbeordnung (GewO),
- in Gewerbebetrieben i. S. der GewO zur Erzeugung solarer Prozesswärme;
-
Neubau von Biomasse-, Biogas- und Rapsölanlagen bis zu einer elektrischen Leistung von 150 kW:
- Biomasse-, Biogas- und Rapsölanlagen zur Strom- und Wärmeerzeugung mit Anbindung an das öffentliche Stromversorgungsnetz,
- Biomasseanlagen zur Wärmeerzeugung in Verbindung mit einer Solarkollektoranlage in Gebäuden, deren Jahresprimärenergieaufwand der EnergieeinsparVO entspricht;
- Wasserkraftanlagen bis 1.000 kWel installierter Leistung;
- Photovoltaikanlagen mit Netzanbindung ab einer Mindestleistung von 2 kWp (in Passivhäusern und sog. 3-Liter-Häusern ab einer Mindestleistung von 1 kWp) als Multiplikatoranlagen;
- Passivhäuser und Gebäude im 3-Liter-Haus-Standard in Solarsiedlungen;
- Anlagen (Wärmeübergabestationen/Hausanschlüsse) des Wärmeabnehmers im Zusammenhang mit Nah- und Fernwärmenetzen mit Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung, industrieller Abwärme, thermischer Verwertung von Abfällen oder regenerativer Energien, sofern ein Primärenergiefaktor von 0,7 nicht überschritten wird;
- Anlagen zur Auskopplung und Verteilung von Fernwärme in neuen Fernwärmeversorgungsgebieten auf der Basis von Kraft-Wärme-Kopplung, industrieller Abwärme, thermischer Verwertung von Abfällen und regenerativen Energien, sofern vom Energieträger ein Primärenergiefaktor von 0,7 nicht überschritten wird, im Rahmen einer Einzelfallprüfung;
- Besondere Anlagen, Systeme und Einrichtungen zur rationellen Energieverwendung und Nutzung unerschöpflicher Energiequellen mit erhöhtem Innovationsgrad oder außerordentlichem Multiplikatoreffekt nach besonderer Prüfung durch die Bewilligungsbehörde oder nach Zustimmung durch das MKULNV.
Mitfinanziert werden
- Ausgaben für projektbezogene Planung und Genehmigung
- Ausgaben für die Untersuchung und Herrichtung des Baugrundes
- Anlageninvestitionen
- Installationsarbeiten für einen betriebsbereiten Zustand der technischen Anlagen und Maschinen
Wie wird gefördert?
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Dieser kann je nach Fördergegenstand als Anteils- oder Festbetragsfinanzierung ausgestaltet sein. Die Höhe der Förderung ist abhängig von der zu fördernden Maßnahme. Zuschüsse aus diesem Programm können nicht mit anderen Subventionen aus Programmen des Landes Nordrhein-Westfalen kombiniert werden.
Weg der Antragstellung?
Formale Anträge sind bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6.
Antragsvordrucke und weiterführende Informationen können unter www.progres.nrw.de, bei der Bezirksregierung Arnsberg unter www.bra.nrw.de sowie im Förderlotsen der NRW.BANK abgerufen werden.
Die Antragsfrist ist für das Jahr 2011 am 13.10.2011 abgelaufen. Neue Anträge werden vorerst nicht entgegengenommen. Der genaue Starttermin für eine Fortsetzung wird voraussichtlich zu Beginn des Jahres 2012 entschieden. Weitere Informationen erteilt der Ansprechpartner.
Weitere Informationen
Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung 6 - Bergbau und Energie in NRW
Goebenstraße 25
44135 Dortmund
Tel. (0 29 31) 82-0
Fax (0 29 31) 82-25 20
E-Mail: vps@bezreg-arnsberg.nrw.de
Internet: www.bezreg-arnsberg.nrw.de

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