ÖPNV-Investitionsförderung
Zielsetzung des Programms
Ziel ist der Ausbau und der Erhalt der ÖPNV-Infrastruktur
Fokus Lärm
Eine Lärmminderung lässt sich durch Verbesserung des ÖPNV-Angebotes bei gleichzeitiger Reduzierung des motorisierten Individualverkehrs erzielen.
Wer wird gefördert?
Die pauschalierte Investitionsförderung erhalten:
- Verkehrsverbund Rhein-Ruhr, AöR (VRR),
- Zweckverband Nahverkehr Rheinland (NVR)
- Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL)
Was wird gefördert?
Gefördert werden
- Neubau und Ausbau der ÖPNV-Infrastruktur
- Modernisierung und Erneuerung der ÖPNV-Infrastruktur, sofern die Maßnahmen zu einer Funktionsverbesserung für den ÖPNV führen (keine Unterhaltungsmaßnahmen)
- Sonstige Investitionsmaßnahmen des ÖPNV
Zusätzlich werden Investitionsmaßnahmen im besonderen Landesinteresse gefördert. Hierzu gehören:
-
ÖPNV-Infrastrukturmaßnahmen des GVFG-Bundesprogrammes
- SPNV-Infrastrukturmaßnahmen an Großbahnhöfen
- Investitionsmaßnahmen, durch die neue Technologien im ÖPNV erprobt werden
- Investitionsmaßnahmen, für die das besondere Landesinteresse im Einzelfall vom für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags festgestellt wurde.
Die Zuwendung ist für die eigene Verwendung bestimmt oder zur Weiterleitung an Gemeinden und Gemeindeverbände, öffentliche und private Verkehrsunternehmen, Eisenbahnunternehmen oder juristische Personen, die Zwecke des ÖPNV verfolgen.
Wie wird gefördert?
Die erhaltenen Zuwendungen dürfen höchstens 85 % der zuwendungsfähigen Ausgaben abdecken.
Von den erhaltenen Mitteln müssen mindestens 50 % für Investitionsmaßnahmen außerhalb des SPNV eingesetzt werden. Gleichzeitig müssen mindestens 50 % in Infrastrukturprojekte fließen. Die Mittel dürfen im Rahmen der haushaltsmäßigen Vorgabe auch für die Planung und die Vorbereitung des Neu- und Ausbaus der ÖPNV-Infrastruktur oder die Modernisierung bzw. Erneuerung der ÖPNV-Infrastruktur an Bahnhöfen und Haltepunkten des SPNV verwendet werden.
Neubau- oder Ausbauprojekte von Schienenwegen mit einem Volumen von mehr als 3 Mio. € förderfähigen Ausgaben sind nur förderfähig, wenn die Maßnahme als indisponibles Vorhaben oder als Vorhaben der Stufe 1 Bestandteil des Verkehrsinfrastrukturbedarfsplans - Teil Schiene - ist.
Weg der Antragstellung?
Das Land gewährt den Nahverkehrszweckverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe sowie dem Verkehrsverbund Rhein-Ruhr eine pauschalierte Investitionsförderung in Höhe von mindestens 150 Mio.€. Diese verteilen die Mittel an Zweckverbände, Verbundsgesellschaften ÖSPV usw.
Weitere Informationen
Weitere Informationen gibt es bei Ihrer Bezirksregierung oder im Internet unter: www.fachportal.nahverkehr.nrw.de.

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Kundenbetreuung Rheinland
Kavalleriestraße 22
40213 Düsseldorf
Öffentliche Kunden:
Tel. 0211/91741-4600
Gewerbliche Kunden / Banken:
Tel. 0211/91741-4800
info-rheinland@nrwbank.de
Kundenbetreuung Westfalen
Johanniterstraße 3
48145 Münster
Öffentliche Kunden:
Tel. 0251/91741-4600
Gewerbliche Kunden / Banken:
Tel. 0251/91741-4800
info-westfalen@nrwbank.de
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