Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes
Zielsetzung des Programms
Vom Bund werden Zuwendungen für die Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes gewährt, wenn der Lärmpegel die Grenzwerte der Lärmsanierung überschreitet. Die Genzwerte sind wie folgt definiert:
- Krankenhäuser, Schulen, Kurheime, Altenheime, reine und allgemeine Wohngebiete sowie Kleinsiedlungsgebiete:
70/60 dB (A) Tag/Nacht - Kerngebiete, Dorfgebiete, Mischgebiete:
72/62 dB(A) Tag/Nacht - Gewerbegebiete:
75/65 dB(A) Tag/Nacht
Wer wird gefördert?
Zuwendungsempfänger sind Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes. Erstattungsberechtigter ist der Eigentümer/-in des Grundstücks mit der baulichen Anlage, sofern das Grundstück an einem Streckenabschnitt liegt, der im Lärmsanierungsprogramm aufgeführt ist, und die Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt sind. Unter den gleichen Einschränkungen sind Wohnungseigentümer und Erbbauberechtigte einem Grundstückseigentümer gleichgestellt. Mieter und Pächter sind nicht erstattungsberechtigt.
Was wird gefördert?
Folgende Maßnahmen kommen für die Förderung in Frage:
- Aktiver Lärmschutz an Bahnanlagen wie z. B. Errichtung von Lärmschutzwänden oder -wällen, "Besonders überwachtes Gleis" (regelmäßige Überwachung und rechtzeitiges "akustisches" Schleifen der Schienenfahrfläche), Maßnahmen zur Lärmminderung an Brückenbauwerken, Einbau von Schienenschmiereinrichtungen in engen Gleisbögen
- Passiver Lärmschutz an baulichen Anlagen wie z. B. Einbau von Schallschutzfenstern und Lüftungseinrichtungen.
Wie wird gefördert?
Es wird in Form von Zuwendungen auf der Grundlage der Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen zur Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen von Eisenbahnen des Bundes gefördert. Die Zuwendungen werden auf Antrag des Zuwendungsempfängers durch Zuwendungsbescheid der Bewilligungsbehörde gewährt. Die Finanzierung erfolgt im Wege der Projektförderung. Die Förderung erfolgt aus nicht rückzahlbaren Zuschüssen des Bundes, soweit die genannte Richtlinie nichts Abweichendes vorsieht. Es können auch Planungs- und Verwaltungskosten pauschal gefördert werden.
Weg der Antragstellung?
Bewilligungsbehörde für alle Zuwendungen im Rahmen von Lärmsanierungsmaßnahmen ist das Eisenbahn-Bundesamt. Das Eisenbahn-Bundesamt kann weitergehende Ausführungsbestimmungen erlassen. Insbesondere kann es Festlegungen über Termine, Umfang von Antragsunterlagen und Antragswege einschließlich Beteiligung anderer Stellen und deren Kostenerstattung treffen. Der Antrag auf Erstattung soll in der Regel gestellt werden, bevor die Lärmschutzmaßnahmen an der baulichen Anlage durchgeführt werden
Weitere Informationen
Weitere Informationen finden Sie beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (www.bmvbs.de) sowie im Förderlotsen der NRW.BANK.

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