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Investitionspakt zur energetischen Erneuerung sozialer Infrastruktur

 

Zielsetzung des Programms

Vom Land werden für gebietsbezogene Maßnahmen und für städtebauliche Einzelmaßnahmen Zuwendungen für die Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zur energetischen Erneuerung von Gebäuden, die als soziale Infrastruktur in den Gemeinden genutzt werden, gewährt.

Fokus Lärm

Wärmedämmende Maßnahmen (z. B. Einbau neuer Fenster) tragen zu einem verbesserten Lärmschutz an Gebäuden der sozialen Infrastruktur bei.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind:

Was wird gefördert?

Gegenstand der Förderung sind Maßnahmen zur bedarfsorientierten energetischen und ggf. baulichen Erneuerung von Gebäuden, die als soziale Infrastruktur in den Gemeinden genutzt werden, z. B. Schulen und Sporthallen, Kindertagesstätten - einschließlich der Verwendung erneuerbarer Energien. Zu den Investitionen gehören Vorbereitungsmaßnahmen und Durchführungsmaßnahmen.

Eine energetische Erneuerung beinhaltet, dass die Gebäude energetisch mindestens auf das Niveau eines Neubaus nach Energieeinsparverordnung (EnEV)/DIN 18599 saniert werden müssen. Das ist anhand eines Energiebedarfsausweises gemäß der EnEV und der EnEV-UVO nachzuweisen.

Zu den förderbaren Maßnahmen gehören bei Gebäuden in der Förderkulisse I und II auch der Um- und Ausbau zur Stadtteil-Schule, zur Kindertageseinrichtung, sowie zu einer Ganztagsschule. Neubaumaßnahmen können gefördert werden, wenn im Rahmen eines integrierten Konzeptes nachgewiesen wird, dass die Summe des Energie- und Ressourcenverbrauchs der Neubaumaßnahme nicht größer ist als die Summe des Energie- und Ressourcenverbrauchs der energetischen und ggf. baulichen Erneuerung des Gebäudes. Maßgeblich dabei sind der "Kumulierte Energie-Aufwand" (KEA), die Flächeninanspruchnahme sowie die zu erwartenden Stoffströme zu bilanzieren und zu minimieren.

Wie wird gefördert?

Die Fördermittel werden als Anteilfinanzierung im Rahmen der Projektförderung gewährt. Es erfolgt eine Förderung in Höhe von 2/3 der förderfähigen Ausgaben.

Weg der Antragstellung?

Die Anträge sind den Bezirksregierungen als Bewilligungsbehörden in doppelter Ausfertigung vorzulegen.

Weitere Informationen

Die Richtlinie zum Förderprogramm finden Sie unter folgendem Link: www.mbv.nrw.de

 

 


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