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Im Allgemeinen werden unter "Umgebungslärm" (im Sinne der EU-Richtlinie) belästigende und gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch menschliche Aktivitäten verursacht werden, verstanden. Dieser Lärm im Freien geht von Verkehrsmitteln und vom Straßenverkehr, von Eisenbahnen und Flugzeugen und von Industriegeländen aus.
Nicht zum Umgebungslärm zählen der sogenannte Nachbarschaftslärm (private Feste, Musik, Singen etc.), der Lärm am Arbeitsplatz und in Verkehrsmitteln sowie der Lärm auf Militärgeländen. Ausführungen hierzu finden Sie u.a. auf der Homepage des Umweltministeriums Nordrhein-Westfalen.
Die EU-Umgebungslärmrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten der EU, die genannten Lärmkarten und Lärmaktionspläne für Hauptstrecken des Straßen- und Schienenverkehrs, für Großflughäfen und Ballungsräume zu erstellen.
Der nachfolgende Terminplan ist verbindlich vorgegeben:
| 25. Juni 2002 | Inkrafttreten der EU-Umgebungslärmrichtlinie | |
| 18. Juli 2004 | Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie in nationales Recht | |
| 30. Juni 2005 | Mitteilung der zu kartierenden Bereiche an die EU | 1. Stufe: Ballungsräume > 250.000 EW Hauptverkehrsstraßen > 6 Mio. Kfz/Jahr Haupteisenbahnstrecken > 60.000 Züge/Jahr |
| 30. Juni 2007 | Ausarbeitung der Lärmkarten | |
| 18. Juli 2008 | Aufstellung der Lärmaktionspläne | |
| 31. Dez. 2008 | Mitteilung der zu kartierenden Bereiche an die EU | 2. Stufe: Ballungsräume > 100.000 EW Hauptverkehrsstraßen > 3 Mio. Kfz/Jahr Haupteisenbahnstrecken > 30.000 Züge/Jahr |
| 30. Juni 2012 | Ausarbeitung der Lärmkarten | |
| 18. Juli 2013 | Aufstellung der Lärmaktionspläne | |
Lärmkarten und Lärmaktionspläne sind alle fünf Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu überarbeiten. Die Öffentlichkeit muss über die Ergebnisse der Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung unterrichtet und an der Lärmaktionsplanung beteiligt werden. Außerdem ist der EU-Kommission mitzuteilen, wie viele Menschen und welche Flächen durch Verkehrslärm sowie durch Industrie- und Gewerbelärm belastet sind. Grenzwerte, die verbindlich einzuhalten sind, legt die EU-Richtlinie nicht fest.