Aufstellung der Lärmaktionspläne
Auf der Grundlage der Lärmkarten sind Aktionspläne auszuarbeiten, mit denen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen geregelt werden. Aktionspläne sind aufzustellen, wenn relevante, national festgelegte Grenzwerte oder Kriterien überschritten werden. Darüber, welcher Art die Kriterien sind, macht die EU-Richtlinie keine Aussagen. Ziel der Pläne soll es auch sein ruhige Gebiete vor einer Zunahme des Lärms zu schützen.
Damit sich die Kommunen bei der Lärmaktionsplanung zunächst auf die hoch belasteten Lärmbrennpunkte konzentrieren können, hat das Umweltministerium NRW einheitliche Auslösewerte in Höhe von 70/60 dB(A) tags/nachts per Erlass zur Lärmaktionsplanung (Rd.Erl. des MUNLV - V-5 - 8820.4.1 v. 7.2.2008) festgelegt. Überschreitungen dieser Werte werden bei der Lärmkartierung deutlich gemacht.
Die Maßnahmen sind in das Ermessen der zuständigen Behörden gestellt. Die erforderlichen Maßnahmen müssen vor Ort entwickelt und durchgeführt werden. Die Richtlinie gibt deshalb nur Hinweise, welche Maßnahmen in Betracht gezogen werden können: Verkehrsplanung, Raumordnung, technische Maßnahmen, Maßnahmen auf dem Ausbreitungsweg, verordnungsrechtliche oder wirtschaftliche Maßnahmen oder Anreize.
Eine ausführliche Liste möglicher Lärmminderungsmaßnahmen sowie Beispiele aus der Praxis enthalten die "Hinweise zur Lärmaktionsplanung" der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz vom 25. März 2009.
Die Endtermine für die Aufstellung der Lärmaktionspläne sind um etwas mehr als ein Jahr gegenüber denen für die Lärmkarten verschoben.